Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragt hatte, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, vom Schuldner den Nachweis des durchschnittlichen Einkommens der letzten Monate zu verlangen, forderte das Betreibungsamt den Arbeitgeber des Beschwerdegegners auf, einen Lohnausweis für das Jahr 1991 einzureichen. Ein solcher Lohnausweis scheint von der X. AG, der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, nicht eingegangen zu sein. Der Betreibungsbeamte erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, die X. AG und der Schuldner seien offensichtlich identisch. Es verstehe sich daher, dass der Schuldner nicht für sich einen Lohnausweis ausstelle.