Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Dies gilt auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (BGE 106 III 13, 107 III 2). Dieser Pflicht ist das Betreibungsamt im vorliegenden Fall nur ungenügend nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragt hatte, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, vom Schuldner den Nachweis des durchschnittlichen Einkommens der letzten Monate zu verlangen, forderte das Betreibungsamt den Arbeitgeber des Beschwerdegegners auf, einen Lohnausweis für das Jahr 1991 einzureichen.