| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht | | Entscheiddatum: | 02.06.1992 | | Fallnummer: | OG 1992 52 | | LGVE: | 1992 I Nr. 52 | | Leitsatz: | Art. 93 SchKG. Ist der Schuldner Inhaber des Geschäftsbetriebes, als dessen Angestellter er sich bezeichnet, übt er eine selbständige Tätigkeit aus. Diesfalls ist nicht eine Lohn-, sondern eine Verdienstpfändung anzuordnen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären.