8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege oder bei Wohnungswechsel: Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. III. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art.