Schulmaterial und dergleichen). Bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, ist gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen, dass die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen - zu welchen auch ihre anderweitigen Verpflichtungen gehören - zugemutet werden darf, für den Unterhalt weiterhin aufzukommen haben, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte in Ausbildung begriffener Kinder sind angemessen zu berücksichtigen. 7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken: