Mit Weisung vom 19. März 1992 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die monatlichen Grundbeträge für die Berechnung des Notbedarfs der Teuerung angepasst. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. April 1992 wie folgt: I. Monatlicher Grundbetrag