Da die Klägerinnen die Fr. 15 647.40 weder hinterlegt noch zurückgewiesen haben, ist dieser Betrag gemäss dem Willen des Beklagten für die ausstehenden Mietzinsen von März bis August 1990 anzurechnen. Art. 85 OR kommt bei Mietzinszahlungen nicht zur Anwendung (Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 85 OR), weshalb die Zahlung vollumfänglich, d.h. ohne Abzug von Zinsen und Kosten, auf die ausstehenden Mietzinsen anzurechnen ist.