Da dies seit Monaten unterblieb, ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen mit der Verwendung der Kaution zur Tilgung fälliger Mietzinsen einverstanden waren. Es steht aber den Klägerinnen frei, vom Beklagten erneut eine Kaution zu verlangen (Lachat/Stoll, a.a.O., S. 133). Nach dem Gesagten steht es somit den Klägerinnen nicht zu, die Zahlung des Beklagten zwar entgegenzunehmen, die Leistung indessen für einen anderen als den vom Beklagten bezeichneten Zweck anzurechnen. Da die Klägerinnen die Fr. 15 647.40 weder hinterlegt noch zurückgewiesen haben, ist dieser Betrag gemäss dem Willen des Beklagten für die ausstehenden Mietzinsen von März bis August 1990 anzurechnen.