Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht somit fest, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Bankgarantie aufzulösen. Ebenso hätte die Bank auf die blosse Anweisung des Beklagten das Konto nicht auflösen dürfen, wobei allerdings aus den Akten nicht hervorgeht, ob sie über den Zweck des Kontos orientiert war. Die Klägerinnen wiederum waren nicht berechtigt, den überwiesenen Betrag zu behalten. Vielmehr wären sie dazu verpflichtet gewesen, die Kaution auf den Namen des Beklagten bei einer Bank zu hinterlegen. Da dies seit Monaten unterblieb, ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen mit der Verwendung der Kaution zur Tilgung fälliger Mietzinsen einverstanden waren.