257 e Abs. 1 OR muss die vom Mieter geleistete Sicherheit vom Vermieter bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegt werden. Gemäss Abs. 3 darf die Bank die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Art. 257e OR findet auch bei einer Kaution Anwendung, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts vereinbart worden ist (Lachat/Stoll, a.a.O., S. 149). Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht somit fest, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Bankgarantie aufzulösen.