Im vorliegenden Fall leuchtet ein, dass die Klägerinnen daran interessiert sind, die vom Beklagten geleistete Bankgarantie für die Instandstellung der Mieträumlichkeiten zu verwenden, haben sie doch für diese Aufwendungen keinen Rechtsöffnungstitel. Es trifft auch zu, dass sich der Vermieter mit einer Kaution in erster Linie eine Sicherheit für allfällige Schadenersatzforderungen gegenüber dem Mieter, die am Ende des Mietverhältnisses entstehen könnten, verschaffen will (Lachat/Stoll, Neues Mietrecht, Zürich 1991, S. 147). Vorliegend haben sich aber beide Parteien und die Bank bezüglich der Kaution nicht an die gesetzlichen Regeln gehalten. Gemäss dem neuen Art. 257 e Abs. 1 OR muss