Ist der Gläubiger damit nicht einverstanden, hat er nur die Möglichkeit, die Leistung zurückzuweisen (Weber, a.a.O., N 23 und 42) oder im konkreten Fall nach den Vorschriften des Mietrechts vorzugehen (Art. 257e OR). Im vorliegenden Fall leuchtet ein, dass die Klägerinnen daran interessiert sind, die vom Beklagten geleistete Bankgarantie für die Instandstellung der Mieträumlichkeiten zu verwenden, haben sie doch für diese Aufwendungen keinen Rechtsöffnungstitel.