Nach Massgabe von Art. 86 Abs. 1 OR kann der Schuldner, wenn er demselben Gläubiger mehrere Schulden zu bezahlen hat, erklären, welche Schuld er tilgen will. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht, als er mit der Überweisung der Bankgarantie erklärte, die Miete für die Monate März bis August 1990 zu bezahlen. Art. 86 OR gilt auch für fortlaufende Mietzinszahlungen (Weber Rolf, Berner Komm., N 18 zu Art. 86 OR). Da die Erklärung des Schuldners ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist, hat sie der Gläubiger so anzunehmen, wie es der Schuldner bestimmt. Ist der Gläubiger damit nicht einverstanden, hat er nur die Möglichkeit, die Leistung zurückzuweisen (Weber, a.a.