Der Beklagte (Mieter) beauftragte die Bank, das Mietzinsdepot aufzulösen und den Saldo den Klägerinnen (Vermieterinnen) zu überweisen. Die Klägerinnen bestreiten den Erhalt des Betrages nicht, stellen sich indessen auf den Standpunkt, eine Verrechnung für den Gegenwert einer Bankgarantie, welche als Mietzinskaution diene, sei nicht zulässig. Im übrigen sei der Schuldner in einer Betreibung auf Pfandverwertung nicht berechtigt, den Retentionsanspruch zu schwächen. Den Klägerinnen ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte nicht Verrechnung geltend macht. Vielmehr hat er nach eigenen Aussagen die Mietzinsschuld für die Monate März bis August 1990 getilgt.