Vollends unklar wird dann die Verrechnungserklärung, wenn der Beklagte 1 mit seinen Forderungen gegenüber der Bank auch noch die Forderungen der Bank gegenüber seiner Tochter gedeckt haben will. Schliesslich ergibt eine summarische Durchsicht der verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren, dass der Beklagte 1 gar nicht alle Hauptforderungen mit dem Gesamtbetrag seiner Verrechnungseinrede zu decken vermöchte, insbesondere wenn die bereits früher zugunsten von Dritten saldierten Sparhefte ausser acht bleiben. Aufgrund all dieser Unklarheiten wäre die Verrechnungserklärung - selbst wenn die Forderungen nicht verpfändet wären - wirkungslos. |