Er hat diese grundsätzlich im Rahmen der Verrechnungserklärung auszuüben. Geht dem Kompensaten eine Verrechnungserklärung zu, ohne dass der Kompensant seine Bestimmungsbefugnis ausgeübt hat, so ist die Verrechnungserklärung wirkungslos (Aepli, a.a.O., N 54ff. zu Art. 124 ZGB). Weder die Zusammenstellung des Beklagten 1 vom 21. Februar 1992 noch seine Rechtsschriften geben Klarheit darüber, wie die einzelnen Verrechnungsforderungen mit den mehreren Hauptforderungen verrechnet werden sollten. Vollends unklar wird dann die Verrechnungserklärung, wenn der Beklagte 1 mit seinen Forderungen gegenüber der Bank auch noch die Forderungen der Bank gegenüber seiner Tochter gedeckt haben will.