6. - Die Klägerin wendet ferner zu Recht ein, der Beklagte 1 habe in acht verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren mit dem genau gleichen Wortlaut den Einwand der Verrechnung erhoben. Er habe sich begnügt, auf eine von ihm erstellte Zusammenstellung vom 21. Februar 1991 zu verweisen, ohne zu erklären, welche Obligationen im einzelnen Gegenstand seiner Verrechnung seien. Die Bestimmungsbefugnis, welche Obligationen von einer Verrechnungserklärung betroffen sein sollen, steht dem Kompensanten zu. Er hat diese grundsätzlich im Rahmen der Verrechnungserklärung auszuüben.