Die Klägerin hat für die Sparhefte sowie die Kassaobligationen Faustpfandverschreibungen aufgelegt, welche belegen, dass diese Sparhefte und ein Teil der Obligationen zugunsten von Drittpersonen verpfändet worden sind. Bezüglich der restlichen Obligationen wiederum ergibt sich aus der Korrespondenz mit einer andern Bank, dass der Beklagte 1 diese Obligationen dort zur Sicherung eines Bankkredites verpfändet hat und nicht mehr darüber verfügen kann. 6. - Die Klägerin wendet ferner zu Recht ein, der Beklagte 1 habe in acht verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren mit dem genau gleichen Wortlaut den Einwand der Verrechnung erhoben.