, S. 431f., insb. FN 21; Aepli, a.a.O., N 114f. zu Art. 120 OR; Becker, Berner Komm., N 10 zu Art. 120 OR). Die Verrechnungserklärung der Beklagten entfaltete somit keine Wirkung, soweit diese Guthaben verpfändet waren. Eine Überprüfung der von den Beklagten zur Verrechnung gestellten Sparhefte und Kassaobligationen ergibt nun, dass die Ausführungen der Klägerin zutreffend sind. Die Klägerin hat für die Sparhefte sowie die Kassaobligationen Faustpfandverschreibungen aufgelegt, welche belegen, dass diese Sparhefte und ein Teil der Obligationen zugunsten von Drittpersonen verpfändet worden sind.