Hingegen ist entscheidend, dass die Beklagten im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung infolge der Verpfändung der Forderungen keine Berechtigung hatten, über die Forderung verrechnungsweise zu verfügen. Die Verrechnung bedeutet eine Verfügung über die (infolge der Verrechnung untergehende) Verrechnungsforderung; die Verrechnung ist deshalb - zwar im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten, aber selbstverständlich - nur gültig, wenn der Verrechnende über die zur Verrechnung gestellte Forderung Verfügungsmacht besitzt. Diese Verfügungsmacht fehlt bei verpfändeten Forderungen hinsichtlich des verpfändeten Betrages (Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 431f.