Sie legt die diesbezüglichen Faustpfandverschreibungen auf. 5. - Vorerst ist festzuhalten, dass die Beklagten trotz der Abtretung dem Grundsatz nach Gläubiger bleiben. Der Pfandgläubiger besitzt von Gesetzes wegen keinerlei Gläubigerbefugnisse hinsichtlich der verpfändeten Forderung (Oftinger/Bär, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 906 ZGB mit Verweis auf BGE 28 II 148 und 64 II 417/18). Die Verpfändung der Forderung hatte somit keinen Einfluss auf die Gegenseitigkeit der Forderungen. Hingegen ist entscheidend, dass die Beklagten im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung infolge der Verpfändung der Forderungen keine Berechtigung hatten, über die Forderung verrechnungsweise zu verfügen.