Mit Zusammenstellung vom 7. Januar 1992 habe die Klägerin nämlich diese im vorliegenden Verfahren von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen im Umfange von Fr. 5 393 086.40 bestätigt. Mit Schreiben vom 17. August 1990 habe die Klägerin zudem bescheinigt, dass die Kassaobligationen im Gesamtbetrage von Fr. 500 000.- bei ihr aufbewahrt sowie deren Nennwert und die verfallenen wie auch die laufenden Zinsen auf einem auf den Namen des Beklagten laufenden Konto gutgeschrieben würden. Die Klägerin führt dazu aus, sämtliche Guthaben der Beklagten seien verpfändet, weshalb diese für die Beklagten nicht frei verfügbar seien. Sie legt die diesbezüglichen Faustpfandverschreibungen auf.