Die Beklagten machen geltend, sie hätten dem Amtsgerichtspräsidenten eine selbst verfertigte Aufstellung über Gegenforderungen eingereicht, welche dieser als nicht glaubhaft und nicht schuldbefreiend im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eingestuft habe. Dazu gelte es festzuhalten, dass die von den Beklagten aufgeführten Sparhefte sowie Kassaobligationen von der Klägerin als Guthaben der Beklagten anerkannt würden. Mit Zusammenstellung vom 7. Januar 1992 habe die Klägerin nämlich diese im vorliegenden Verfahren von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen im Umfange von Fr. 5 393 086.40 bestätigt.