Die Verrechnung ist ein materiellrechtlicher Untergangsgrund der Obligation und als solche nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, welches reines Vollstreckungsverfahren ist. Dem glaubhaft gemachten Verrechnungseinwand kommt nur (aber immerhin) die Wirkung zu, dass das Rechtsöffnungsbegehren abgelehnt wird und die Betreibung somit dahinfällt (Aepli, Zürcher Komm., N 154 und 168 zu Vorbem. zu Art. 120-126 OR). Die Beklagten machen geltend, sie hätten dem Amtsgerichtspräsidenten eine selbst verfertigte Aufstellung über Gegenforderungen eingereicht, welche dieser als nicht glaubhaft und nicht schuldbefreiend im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eingestuft habe.