Aus den Erwägungen: 4. - Die Beklagten erheben in ihrem Rekurs ferner die Einwendung der Verrechnung. Der Betriebene kann den Fortgang der Betreibung abwenden, wenn er Einwendungen sofort glaubhaft macht, die den provisorischen Rechtsöffnungstitel entkräften. Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung infolge Verrechnung. Die Verrechnung ist ein materiellrechtlicher Untergangsgrund der Obligation und als solche nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, welches reines Vollstreckungsverfahren ist.