| | Entscheid: | Die Klägerin, eine Bank, hatte den Beklagten verschiedene Darlehen gewährt. Gleichzeitig hatten die Beklagten bei der Klägerin mehrere Sparhefte und Kassaobligationen hinterlegt. Diese Guthaben der Beklagten waren aber für Schulden von Drittpersonen der Bank gegenüber verpfändet worden. Im Rechtsöffnungsverfahren erklärten die Beklagten, die Sparhefte und Kassaobligationen würden mit den Darlehensforderungen der Klägerin verrechnet. Aus den Erwägungen: 4. - Die Beklagten erheben in ihrem Rekurs ferner die Einwendung der Verrechnung.