{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1992-49_1992-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1959", "Checksum": "d25ac6730cefa7ec8c25531abd8ee492"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 49", "1992 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.10.1992 OG 1992 49 (1992 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 2 SchKG und Art. 120 OR. Eine Verrechnungserklärung des Schuldners entfaltet soweit keine Wirkung, als seine Guthaben bereits verpfändet waren. Geht dem Kompensaten eine Verrechnungserklärung zu, ohne dass der Kompensant seine Bestimmungsbefugnis ausgeübt hat, so ist die Verrechnungserklärung wirkungslos. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:29", "Checksum": "e3b15ded18536518f77ac3c12cd71849", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.10.1992 OG 1992 49 (1992 I Nr. 49)\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 2 SchKG und Art. 120 OR. Eine Verrechnungserklärung des Schuldners entfaltet soweit keine Wirkung, als seine Guthaben bereits verpfändet waren. Geht dem Kompensaten eine Verrechnungserklärung zu, ohne dass der Kompensant seine Bestimmungsbefugnis ausgeübt hat, so ist die Verrechnungserklärung wirkungslos. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren, dass der Beklagte 1 gar nicht alle Hauptforderungen mit dem Gesamtbetrag seiner Verrechnungseinrede zu decken vermöchte, insbesondere wenn die bereits früher zugunsten von Dritten saldierten Sparhefte ausser acht bleiben. Aufgrund all dieser Unklarheiten wäre die Verrechnungserklärung - selbst wenn die Forderungen nicht verpfändet wären - wirkungslos. |"}