Selbst dort erscheint aber die Erteilung der Rechtsöffnung vertretbar, wenn eine Anfechtung unterblieben oder die Erhöhung sonstwie in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall macht aber der Mieter geltend, nie eine formgerechte Mitteilung erhalten zu haben. Entscheidend ist, dass sich die Vermieterin dazu nicht hat vernehmen lassen. Frist- und formgerechte Anzeigen für die einzelnen Erhöhungen sind daher nicht nachgewiesen, weshalb dafür keine Rechtsöffnung gewährt werden kann. |