diese Regelung wird vom Mietzinsschuldner bei Vertragsschluss unterschriftlich akzeptiert. Insofern liegt eine Schuldanerkennung vor, die grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Dies gilt jedenfalls für das neue Recht, das im Anfechtungsverfahren nur noch eine Überprüfung der Erhöhungen auf deren Vertragskonformität kennt. Im vorliegenden Fall ist jedoch das alte Recht massgebend, das eine inhaltliche Kontrolle der Mietzinserhöhung vorschreibt. Selbst dort erscheint aber die Erteilung der Rechtsöffnung vertretbar, wenn eine Anfechtung unterblieben oder die Erhöhung sonstwie in Kraft getreten ist.