82 SchKG sei. Das Formular enthalte keine Willenserklärung und damit keine (unterschriftliche) Schuldanerkennung des Mieters (LGVE 1977 I Nr. 385). Dies gilt offenbar selbst dann, wenn der Mieter auf eine Anfechtung der Mietzinserhöhung verzichtet und diese damit angenommen hat. Es leuchtet ein, dass diese Rechtsprechung bei Mietzinserhöhungen, die wegen Kostensteigerung oder Teuerungsausgleichs geltend gemacht werden, zwar streng, aber gerechtfertigt ist. Im Falle einer Staffelmiete jedoch ist die Erhöhung bzw. Gestaltung der Mietzinse von Anfang an bekannt; diese Regelung wird vom Mietzinsschuldner bei Vertragsschluss unterschriftlich akzeptiert.