Das aktuelle Mietrecht schliesst eine Überprüfung der Staffelmiete - mit Ausnahme des Anfangsmietzinses - aus (Art. 270 d OR). Die schriftliche Mitteilung, mit welcher die Erhöhung gemäss vertraglicher Staffelung verlangt wird, hat somit bloss orientierenden Charakter. Die Kantone können denn auch eine Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular bezeichnen (Art. 19 Abs. 2 VMWG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts erkannte im Jahre 1977, dass eine mit amtlichem Formular mitgeteilte Mietzinserhöhung kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG sei.