Da das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1990 begründet wurde, ist für die Modalitäten der Mietzinserhöhung das alte Recht anwendbar (Art. 26 Abs. 3 VMWG). Dieses sah bereits die Mitteilungspflicht (Formularzwang) für Mietzinserhöhungen vor, die aufgrund einer Staffelmiete verlangt wurden (Art. 13 VMM). Im Gegensatz zum geltenden Mietrecht war eine Anfechtung jeder einzelnen Erhöhungsstufe unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit zulässig (vgl. Art. 10 Abs. 2, 14 und 15 BMM, BGE 113 II 299). Das aktuelle Mietrecht schliesst eine Überprüfung der Staffelmiete - mit Ausnahme des Anfangsmietzinses - aus (Art. 270 d OR).