Unterschied zwischen der altrechtlichen und neurechtlichen Regelung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Eine Vermieterin betrieb ihren Mieter gestützt auf einen Staffelmietvertrag für ausstehende Mietzinse. Im Rekursverfahren machte der Mieter geltend, für die gemäss vertraglicher Staffelung erhöhten Mietzinse bestehe kein Rechtsöffnungstitel. Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Staffelmiete gemäss Art. 269 c OR. Da das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1990 begründet wurde, ist für die Modalitäten der Mietzinserhöhung das alte Recht anwendbar (Art.