Damit ist aber über die Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel nichts gesagt. Eine mittels Telefax übermittelte und unterzeichnete Schuldanerkennung stellt jedenfalls dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar, wenn deren Originalkonformität nicht bestritten ist (RJN 1989 S. 337/38). Vorliegend hat die Beklagte die Originalkonformität der am 20. Januar 1992 mittels Telefax überrnittelten Schuldanerkennung nicht bestritten, sondern sich nur ausdrücklich davon distanziert. Sie hat im übrigen auch nicht geltend gemacht, es handle sich um eine Fälschung.