| | Entscheid: | Vor Obergericht wurde zur Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung geltend gemacht, beim fraglichen Schreiben handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung, weil es mit Telefax übermittelt worden sei und damit gemäss Bundesgerichtspraxis nicht als unterschriebene Anerkennung gewertet werden dürfe. Dazu wurde ausgeführt: Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass eine per Telefax eingereichte Verwaltungsbeschwerde die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfülle (Pra 81, 1992, Nr. 26). Damit ist aber über die Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel nichts gesagt.