oder nicht im rechtlich begründeten Umfange gutgeschrieben worden (ZBJV 71 S. 234). Gemäss Luzerner Praxis verliert die Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Schuldanerkennung, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt worden ist (LGVE 1982 I Nr. 45, Max. VIII Nr. 420). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen und die Richtigbefundsanzeige als Rechtsöffnungstitel zuzulassen, da feststeht, dass das Kontokorrentverhältnis nach der Anerkennung des Saldos fortgeführt worden ist. Damit hat die aufgelegte Richtigbefundsanzeige aber ihre Wirkung als Schuldanerkennung verloren.