Die Berner Praxis hat eine Differenzierung vorgenommen und entschieden, dass die Richtigbefundsanzeige bei Weiterführung des Kontokorrents die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zumindest dann nicht verliert, wenn im Rechnungsverhältnis ausser den üblichen Zinsen, Kommissionen und Spesen dem Schuldner nichts belastet wird, sondern nur Gutschriften zu seinen Gunsten erfolgen. Gemäss dieser Praxis bleibt es dem Schuldner auch diesfalls unbenommen, die Schuldanerkennung zu entkräften, was insbesondere dadurch geschehen kann, dass er glaubhaft macht, es seien ihm bestimmte von ihm seit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung gemachte Leistungen an den Gläubiger entweder gar nicht