Die Kommentatoren Panchaud und Caprez geben letzterer Auffassung ohne nähere Begründung den Vorzug (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 84, Ingress). Die Berner Praxis hat eine Differenzierung vorgenommen und entschieden, dass die Richtigbefundsanzeige bei Weiterführung des Kontokorrents die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zumindest dann nicht verliert, wenn im Rechnungsverhältnis ausser den üblichen Zinsen, Kommissionen und Spesen dem Schuldner nichts belastet wird, sondern nur Gutschriften zu seinen Gunsten erfolgen.