Demgegenüber wird nach der Genfer Praxis bei Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses provisorische Rechtsöffnung gewährt und der Schuldner auf den Weg des Aberkennungsprozesses verwiesen (BlSchK 1961 84 N 32). Die Kommentatoren Panchaud und Caprez geben letzterer Auffassung ohne nähere Begründung den Vorzug (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 84, Ingress).