117 OR). Ob die Vortragung des Saldos auf neue Rechnung beim Kontokorrentverhältnis das Erlöschen der Schuldanerkennung zur Folge hat, ist kontrovers. Die Praxis von Basel-Stadt anerkennt eine solche Schuldanerkennung nur dann als Rechtsöffnungstitel, wenn das Kontokorrentverhältnis nicht fortgesetzt wird, sondern spätestens mit der Anerkennung des Saldos zu Ende gegangen ist (Staehelin Dietrich in: BJM 1958 S. 16 unten). Demgegenüber wird nach der Genfer Praxis bei Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses provisorische Rechtsöffnung gewährt und der Schuldner auf den Weg des Aberkennungsprozesses verwiesen (BlSchK 1961 84 N 32).