Er enthält einen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entweder laufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden. Nicht entscheidend ist die Bezeichnung "Kontokorrent", die oft nur auf die Form der Buchhaltung hinweist, sondern der Umstand, dass sich die Parteien (ausdrücklich oder stillschweigend) über einen Kontokorrentvertrag geeinigt haben (Gauch/Aepli/Casanova, OR Allgemeiner Teil, Rechtsprechung des Bundesgerichts, S. 190, Art. 117 OR).