In der Richtigbefundsanzeige wird das fragliche Konto als Kontokorrent-Konto bezeichnet, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte von einem zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnis auszugehen ist. Der Kontokorrentvertrag besteht in der Abrede zweier in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, alle von diesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrechnungsdatum zu stunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln.