(OG amtl. Bel. 5), das Kreditverhältnis somit fortgesetzt worden ist. Dieser relevante Sachverhalt ist daher dem Rekursentscheid zugrunde zu legen. Da die Klägerin den Kreditvertrag mit dem Beklagten nicht aufgelegt hat, lässt sich nicht schlüssig beurteilen, wie der zwischen den Parteien bestehende Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist. In der Richtigbefundsanzeige wird das fragliche Konto als Kontokorrent-Konto bezeichnet, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte von einem zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnis auszugehen ist.