Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seine Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und damit zweitinstanzlich grundsätzlich ausgeschlossen ist, da die vorinstanzlich unterlassene Bestreitung im Rekursverfahren nicht unter Anrufung des Novenrechts nachgeholt werden kann (LGVE 1990 I Nr. 21). Dieser Grundsatz erfährt vorliegend aber insofern eine Ausnahme, als der Richter den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen hat und sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin in der Vernehmlassung zum Rekurs ergibt, dass auf dem erwähnten Konto nach der Schuldanerkennung des Saldos durch den Beklagten Gutschriften und Belastungen erfolgt sind