Diese Darstellung des Beklagten wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, die weiteren Einzahlungen des Beklagten, darunter auch die ohne Zweckbestimmung einbezahlten erwähnten Fr. 2000.-, seien Akonto der Quartalsabschlüsse per 31. März 1992 und 30. Juni 1992 verwendet worden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seine Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und damit zweitinstanzlich grundsätzlich ausgeschlossen ist, da die vorinstanzlich unterlassene Bestreitung im Rekursverfahren nicht unter Anrufung des Novenrechts nachgeholt werden kann (LGVE 1990 I Nr. 21).