Selbst wenn die Identität der Betreibungsforderung mit der anerkannten Schuld zu bejahen wäre, könnte das Rechtsöffnungsbegehren noch aus einem anderen Grund nicht geschützt werden. Der Beklagte, welcher erstinstanzlich keine Vernehmlassung eingereicht hat, erhebt im Rekurs die Einwendung, er habe sich verschiedentlich Schecks nicht auszahlen, sondern diese direkt dem Konto gutschreiben lassen. So auch einen Betrag von Fr. 2000.- am 6. Juli 1992. Der unterschriftlich anerkannte Kontokorrent-Auszug per 31. Dezember 1991 stimme zwischenzeitlich nicht mehr. Diese Darstellung des Beklagten wird von der Klägerin nicht bestritten.