Es lässt sich somit nicht bestimmen, inwieweit der unterschriftlich anerkannte Saldo dem restanzlichen Betrag der Kreditüberschreitung entspricht. Ohne Kenntnis des zwischen den Parteien bestehenden Kreditvertrages und der seit der Richtigbefundsanzeige erfolgten Gutschriften bzw. Belastungen des Kontos kann die Identität der Betreibungsforderung mit der anerkannten Schuld nicht überprüft werden. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. b) Selbst wenn die Identität der Betreibungsforderung mit der anerkannten Schuld zu bejahen wäre, könnte das Rechtsöffnungsbegehren noch aus einem anderen Grund nicht geschützt werden.