Sowohl das Betreibungsbegehren als auch das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin lauten jedoch nicht auf diesen Betrag, sondern auf Fr. 6993.85, was gemäss Zahlungsbefehl der "Restanz Kreditüberschreitung per 31. 12. 91" entspricht. Die Klägerin hat weder den entsprechenden Kreditvertrag, aus welchem sich die Kreditlimite sowie die Modalitäten der Kreditgewährung entnehmen liessen noch eine Aufstellung der seit der Schuldanerkennung erfolgten Kontobewegungen aufgelegt. Es lässt sich somit nicht bestimmen, inwieweit der unterschriftlich anerkannte Saldo dem restanzlichen Betrag der Kreditüberschreitung entspricht.