| | Entscheid: | a) Die Klägerin beruft sich als Rechtsöffnungstitel auf eine vom Beklagten unterzeichnete Richtigbefundsanzeige vom 3. Januar 1992, mit welcher der Beklagte anerkannte, der Klägerin auf dem fraglichen Kontokorrentkonto per 31. Dezember 1991 den Betrag von Fr. 207 349.- zu schulden. Sowohl das Betreibungsbegehren als auch das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin lauten jedoch nicht auf diesen Betrag, sondern auf Fr. 6993.85, was gemäss Zahlungsbefehl der "Restanz Kreditüberschreitung per 31. 12. 91" entspricht.