{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-11-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1992-46_1992-11-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1956", "Checksum": "23442146af180511d865d631d2560ab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 46", "1992 I Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.11.1992 OG 1992 46 (1992 I Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG. Beim Kontokorrentverhältnis verliert die letzte Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Schuldanerkennung, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt worden ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:30", "Checksum": "d137b830b04e929b9f1058badec4347e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.11.1992 OG 1992 46 (1992 I Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 82 SchKG. Beim Kontokorrentverhältnis verliert die letzte Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Schuldanerkennung, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt worden ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n geschehen kann, dass er glaubhaft macht, es seien ihm bestimmte von ihm seit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung gemachte Leistungen an den Gläubiger entweder gar nicht oder nicht im rechtlich begründeten Umfange gutgeschrieben worden (ZBJV 71 S. 234). Gemäss Luzerner Praxis verliert die Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Schuldanerkennung, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt worden ist (LGVE 1982 I Nr. 45, Max. VIII Nr. 420). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen und die Richtigbefundsanzeige als Rechtsöffnungstitel zuzulassen, da feststeht, dass das Kontokorrentverhältnis nach der Anerkennung des Saldos fortgeführt worden ist. Damit hat die aufgelegte Richtigbefundsanzeige aber ihre Wirkung als Schuldanerkennung verloren. Demzufolge müsste der Rekurs auch aus diesem Grunde gutgeheissen werden. |"}